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Pflegereform beschlossen: Kleine Leistungsverbesserungen durch höhere Beiträge

Aktuelles

Der Bundestag hat dem Pflegeunterstützung- und -entlastungsgesetz zugestimmt und die SoVD-Forderung nach einem flexiblen Budget aufgenommen.

Pflegekraft sitzt einer älteren Frau gegenüber.
Für Leistungen von Kurzzeit- und Verhinderungspflege gibt es ab 2025 ein gemeinsames Budget. Foto: Cherries / Adobe Stock

Mit dem Pflegeunterstützung- und -entlastungsgesetz (PUEG) steigt das Volumen der Pflegeversicherung von 60 auf 67 Milliarden Euro. Über das Gesetz wurde seit Monaten gestritten. Der SoVD kritisierte, die Reform verlange den Menschen höhere Beiträge ab, ohne die Situation Pflegebedürftiger und Pflegender hinreichend zu verbessern.

Als im Frühjahr erste Details der Reform bekannt wurden, zeigte sich die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier enttäuscht. Von Unterstützung und Entlastung, so Engelmeier, könne kaum die Rede sein. Sie kritisierte, dass sich nicht einmal bereits Vereinbartes aus dem Koalitionsvertrag in dem Gesetz wiederfinde. Vor allem darauf, dass die geplante Zusammenlegung der Leistungen für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege zwischenzeitlich gestrichen wurde, reagierte der SoVD entsetzt. Nach einigem Hin und Her kommt dieses flexible Budget nun doch. „Erfreulicherweise hat der auch von uns erzeugte Druck gewirkt und die Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege sowie für die Kurzzeitpflege werden in einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt“, stellt Michaela Engelmeier fest.

Gemeinsamer Jahresbetrag für die meisten erst ab Juli 2025

Für die Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und die Kurzzeitpflege (bis zu 1.774 Euro) gibt es somit künftig einen gemeinsamen „Topf“ von 3.386 Euro. Dessen Mittel können die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen.

Auf die Möglichkeit, sich auf diesem Weg unbürokratisch eine Auszeit zu gönnen, müssen Pflegende allerdings noch bis zum 1. Juli 2025 warten. Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 können auf dieses Entlastungsbudget ab dem 1. Januar 2024 zugreifen. Dass damit eine zentrale Forderung des SoVD berücksichtigt wurde, begrüßte die Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier.

Pflegegeld und ambulante Leistungen steigen in zwei Schritten

Im neuen Gesetz enthalten sind auch dringend notwendige Anpassungen der Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung. Diese werden in mehreren Schritten angehoben. Ein Schwerpunkt liegt hier bei der ambulanten Pflege. Im ersten Schritt gibt es höhere Hauptleistungen im häuslichen Bereich: Zum 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um 5 Prozent an. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.

Zum 1. Januar 2025 steigen dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 Prozent an. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen steigen mit diesem Schritt nochmals um 4,5 Prozent an. Ursprünglich war auch dafür eine Erhöhung um 5 Prozent vorgesehen. Zur Finanzierung des flexiblen Budgets wurde ein halbes Prozent gestrichen.

Zuletzt gab es eine solche Anpassung im Jahr 2017. Der SoVD spricht sich seit Langem für eine jährliche Dynamisierung aus. Die nächste Erhöhung ist für 2028 geplant. Dafür soll Kerninflationsrate der drei vorhergehenden Jahre zugrunde liegen.

Beitragszahlende haften für bestehendes Defizit

Die überfällige Entlastung aus Steuermitteln bleibt weiter aus. Stattdessen erhöhen sich die Beiträge zur Pflegeversicherung zum Juli um 0,35 Prozentpunkte - für Menschen ohne Kinder noch etwas stärker.

Michaela Engelmeier ärgert daran vor allem ein Aspekt: „Rentnerinnen und Rentner trifft die Erhöhung besonders hart, denn sie müssen seit Jahren den vollen Beitragssatz zur Pflegeversicherung selbst tragen.“ Die Deutsche Rentenversicherung müsse sich daher wie in der gesetzlichen Krankenversicherung auch zur Hälfte an den Beitragszahlungen beteiligen.