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Ältere Frau blickt dem Betrachter entgegen.

Wer bekommt sie, wie hoch fällt sie aus?Fragen und Antworten rund um die Grundrente

Seit Januar 2021 ist die Grundrente in Kraft. Beschlossen wurde das Gesetz bereits im Sommer 2020. Seit Juli 2021 werden die ersten Bescheide verschickt. Doch wer ist überhaupt anspruchsberechtigt? Wann und wie erfahren Rentner*innen die Höhe eventueller Zulagen? Und in welchem Zeitrahmen erfolgt die Auszahlung? Der SoVD, der die Grundrente im Kern sehr befürwortet, gibt Antworten auf diese und andere Fragen. Die Beispielrechnungen und Zahlen beziehen sich dabei auf das Jahr 2024.

Höhere Freibeträge 2024: Änderung der Rentenhöhe durch den Grundrentenzuschlag

Bei einigen Versicherten hat sich zum Januar die Rentenhöhe verändert, was zu Verwirrung und Fragen führte. Wie die Deutsche Rentenversicherung aufklärt, ist die Ursache dafür eine Neuberechnung des Grundrentenzuschlags.

Die Freibeträge zur Berechnung des Zuschlags wurden zum Jahresbeginn entsprechend der Rentenerhöhung im Juli 2023 angepasst. Zugleich wurde das Einkommen der Rentenbeziehenden auf Basis der Daten aus dem Jahr 2021 überprüft. Liegt das Einkommen oberhalb des Freibetrages, wird es auf den Zuschlag angerechnet.

Allgemeine Fragen

Was ist die Grundrente?

Die Grundrente ist ein individueller Rentenzuschlag, der zur regulären gesetzlichen Rente gezahlt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das soll die Alterseinkommen jener Menschen verbessern, die jahrzehntelang zu unterdurchschnittlichen Löhnen gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben und deswegen sehr niedrige Renten beziehen.

Wer erhält die Grundrente?

Gedacht ist die Grundrente für Menschen, die über Jahrzehnte hinweg berufstätig waren, sich um Kinder gekümmert oder andere Familienmitglieder versorgt und gepflegt haben – und die dabei weniger verdient haben als der Durchschnitt der Bevölkerung.

Die Grundrente erhalten sowohl alle Neurentner*innen als auch die Bestandsrentner*innen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Insgesamt sollen rund 1,1 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren, darunter überwiegend Frauen und Personen aus den neuen Bundesländern.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um eine Grundrente zu erhalten?

Es müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • mindestens 33 Jahre oder für den vollen Grundrentenanspruch 35 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten (im Wesentlichen sind das Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung, Kindererziehung und Angehörigenpflege – siehe weiter unten) sowie

  • ein individueller Durchschnittsverdienst über das gesamte für die Grundrente relevante Erwerbsleben (sogenannte Grundrentenbewertungszeiten) von mindestens 30 und höchstens 80 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes. Der monatliche Durchschnittsverdienst liegt im Jahr 2024 bei 3.779,83 Euro. 30 Prozent davon sind 1.133,95 Euro und 80 Prozent sind 3.023,86 Euro. Zum Vergleich: Wer Vollzeit (40 Stunden pro Woche) zum derzeitigen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 12,41 Euro die Stunde arbeitet, hat ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 2.150 Euro.

Dabei ist es im Übrigen egal, ob jemand in Voll- oder in Teilzeit gearbeitet hat. Ein Verdienst in Höhe des Minijobs von 538 Euro monatlich erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Zu den Grundrentenzeiten zählen:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung,
  • Beitragszeiten aus einer pflichtversicherten Berufsausbildung,
  • Zeiten der Selbstständigkeit mit Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes oder Zeiten mit Pflichtversicherung auf Antrag,
  • Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation (Krankengeld, Übergangsgeld),
  • Pflichtversicherungszeiten für Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit (sofern rentenrechtlich anerkannt),
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
  • Beitragszeiten aufgrund eines rentenversicherungspflichtigen Minijobs,
  • Zeiten, in denen aufgrund gesetzlicher Pflicht ein Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde, und
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, Zeiten der politischen Haft in der ehemaligen DDR).

Nicht zu den Grundrentenzeiten zählen Zeiten von Arbeitslosigkeit, Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung sowie Zeiten freiwilliger Beitragszahlungen.

Wie berechnet sich die Grundrente?

Grundrente am Beispiel erklärt

Die Berechnung der Grundrente ist recht komplex und erfolgt individuell.

Liegen die erforderlichen 33 oder 35 Grundrentenzeiten vor (siehe Frage zu den Voraussetzungen), so erhalten Rentner*innen in Zukunft mit der Grundrente einen Zuschlag. Dazu berechnet die Deutsche Rentenversicherung in einem ersten Schritt die Grundrentenbewertungszeiten. Das sind jene Monate der Grundrentenzeiten, in denen der beitragspflichtige Verdienst mindestens 30 Prozent des jeweiligen Durchschnittsverdienstes betrug: Das sind 0,025 Entgeltpunkte (EP) im Monat oder 0,3 EP im Jahr.

Beispiel: Ingrid B. aus Schleswig-Holstein hat insgesamt 40 Jahre gearbeitet. Davon zählen 35 Jahre zu den Grundrentenzeiten. Damit ist die erste Voraussetzung für den Anspruch auf Grundrente erfüllt. Jetzt prüft die Rentenversicherung, in welchen Kalendermonaten ihrer 35 Grundrentenjahre der beitragspflichtige Verdienst mindestens 30 Prozent des jeweiligen Durchschnittsverdienstes betrug, also mindestens 0,025 EP pro Monat beziehungsweise 0,3 EP pro Jahr vorlagen. Bei Ingrid B. gilt das für alle 420 Kalendermonate beziehungsweise 35 Jahre.


In einem zweiten Schritt wird der Durchschnitt der Entgeltpunkte dieser Bewertungszeiten ermittelt. Der Rentenzuschlag erfolgt schließlich durch eine Verdoppelung dieses Entgeltpunkte-Durchschnitts bis zu einer Höchstgrenze von 0,8 EP. Den vollen Rentenzuschlag (Verdopplung der EP bis maximal 0,8 EP/Jahr) erhalten Rentner*innen bei Vorliegen von 35 Grundrentenjahren.

Weiter mit dem Beispiel: Ingrid B. hat immer 50 Prozent des Durchschnittsverdienstes erhalten, das heißt 0,5 EP pro Jahr. 2024 entspricht das einem Monatseinkommen von 1892,92 Euro brutto. Die 0,5 EP werden nun verdoppelt; aber auf maximal 0,8 EP. Es ergibt sich zunächst ein Zuschlag von 0,3 EP (0,8 EP – 0,5 EP = 0,3 EP).


Vom ermittelten Entgeltpunktewert wird schließlich ein Abschlag in Höhe von 12,5 Prozent abgezogen. Anschließend wird der berechnete Wert mit der Anzahl der in die Grundrentenbewertungszeiten eingeflossenen Kalendermonate multipliziert, maximal jedoch mit 420 (= 35 Jahre).

Weiter mit dem Beispiel: Von dem errechneten Zuschlag in Höhe von 0,3 EP zieht der Rentenversicherungsträger einen Abschlag von 12,5 Prozent ab: Daraus ergeben sich 0,2625 EP. Diese EP werden mit dem aktuellen Rentenwert in Höhe von 37,60 Euro und den 35 Jahren multipliziert. Daraus ergibt sich nun ein Zuschlag in Höhe von 345,45 Euro. Rechnung: 0,2625 EP x 37,60 Euro x 35 Jahre = 345,45 Euro.


Ob Ingrid B. den vollen Grundrentenzuschlag erhält, hängt nun noch von ihrem weiteren Einkommen ab (siehe dazu nächste Frage).

Ergänzender Hinweis: Es gibt bei der Grundrente eine sogenannte Gleitzone. Diese liegt zwischen 33 und 35 Jahren. In dieser Zone steigt der mögliche Grundrentenzuschlag an. Beim Vorliegen von 33 Grundrentenjahren ist der Zuschlag auf maximal 0,4 EP pro Jahr begrenzt. In der Gleitzone zwischen 33 und 35 Jahren steigt die Höchstgrenze monatsweise an bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 0,8 EP pro Jahr bei 35 Jahren.

Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung gibt es weitere Fallbeispiele zur Grundrente.

Entgeltpunkt

Aktueller Rentenwert

Weitere Fragen zum Thema

Ja, zu versteuerndes Einkommen wird auf die Grundrente angerechnet. Dies gilt ab einem Einkommen von 1.375 Euro (16.500 Euro im Jahr) für Alleinstehende und 2.144 Euro (25.728 Euro im Jahr) für Ehepaare und Lebenspartner*innen. Übersteigt das monatliche Einkommen diese Freibeträge in Höhe von 1.375 Euro bzw. 2.144 Euro, dann mindert das die Grundrente um 60 Prozent des Einkommens, das den jeweiligen Freibetrag übersteigt.

Beispiel I: Ingrid B. bekommt eine monatliche Rente in Höhe von 752 Euro (Berechnung: 40 Jahre x 0,5 Entgeltpunkte x 37,60 Euro Rentenwert = 752 Euro). Sie erhält einen Grundrentenzuschlag in Höhe von 345,45 Euro (siehe Frage zur Berechnung der Grundrente). Wäre sie Single und hätte keine weiteren Einkommen, würde ihre Rente unter den Freibetrag in Höhe von 1.375 Euro fallen und sie könnte den Grundrentenzuschlag in voller Höhe behalten. In unserem Beispiel ist Ingrid B. jedoch glücklich verheiratet mit Hans B., der insgesamt gut verdient hat. Zusammen haben sie ein zu berücksichtigendes Einkommen von 2.300 Euro. Damit liegt das Einkommen 156 Euro über dem Freibetrag von 2.144 Euro für Paare. Von den 156 Euro werden 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Das sind 93,60 Euro. Mit anderen Worten: Der Grundrentenzuschlag von 345,45 Euro wird um 93,60 Euro gekürzt, sodass ein Grundrentenzuschlag von 251,85 Euro bleibt.

Ab einem Einkommen von 1.759 Euro (21.108Euro im Jahr) für Alleinstehende oder 2.529 Euro (30.348Euro im Jahr) für Paare wird das darüber liegende Einkommen zu vollen 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet.

Beispiel II: Ingrid B. und Hans B. haben ein gemeinsames anzurechnendes Einkommen von 2.700 Euro. Das übersteigt den Freibetrag in Höhe von 2.144 Euro um 556 Euro. Zusätzlich übersteigt ihr Einkommen den weiteren Freibetrag in Höhe von 2.529 Euro um 171 Euro. Das Einkommen, das zwischen den beiden Freibeträgen liegt (2.52900 Euro – 2.144 Euro = 385 Euro), wird zu 60 Prozent angerechnet. Das sind 231 Euro. Die 171 Euro, die über dem Freibetrag von 2.529 Euro liegen, zählen sogar zu 100 Prozent. Damit werden insgesamt 402 Euro angerechnet (231 Euro + 171 Euro = 402 Euro). Die 402 Euro übersteigen den Grundrentenzuschlag in Höhe von 345,45 Euro. Dieser wird damit nicht gewährt.

Der Austausch zwischen dem Träger der Rentenversicherung und der Finanzbehörde zum Abgleich weiterer Einkommen erfolgt automatisch. Sie müssen dafür nichts unternehmen. Es sei denn, Sie haben Kapitaleinkünfte, die nicht in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt wurden. Dann müssen Sie diese Ihrem Rentenversicherungsträger nachmelden.

Wichtig: Während der Einkommensanrechnung wird der Grundrentenzuschlag nicht berücksichtigt, er zählt also nicht zu dem anrechenbaren Einkommen!

Nein, sofern über den Arbeitgeber pauschal die Steuerzahlung abgeht. Denn es wird nur das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt. Minijobs sind in der Regel steuerfrei und zählen daher nicht zu dem anrechenbaren Einkommen, ebenso wie Entschädigungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit.

Zu dem anrechenbaren Einkommen auf die Grundrente zählen das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente und Kapitalerträge.

Die Witwen- oder Witwerrente wird als Einkommen auf die Grundrente angerechnet. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei der Einkommensanrechnung insgesamt: Bei bis zu 1.375 Euro (16.500 Euro im Jahr) bei Alleinstehenden beziehungsweise 2.144 Euro (25.728Euro im Jahr) bei Ehepaaren oder Lebenspartner*innen wird das Einkommen zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Bei Einkommen über 1.759 Euro bei Singles (21.108 Euro im Jahr) beziehungsweise 2.529 Euro (30.348 Euro im Jahr) bei Paaren wird das darüber liegende Einkommen zu 100 Prozent angerechnet.

Die Höhe der Grundrente ist individuell und hängt von den Grundrentenbewertungszeiten ab. Die durchschnittliche Höhe des Grundrentenzuschlags lag laut einer Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) im Jahr 2022 bei 86 Euro monatlich.

Nein, der Grundrentenzuschlag wird automatisch mit der Rente ausgezahlt. Einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen! Es kann jedoch insbesondere für aktuelle Rentner*innen, also diejenigen, die vor Juli 2021 in Rente gegangen sind, bis Ende 2022 dauern, ehe sie ihren Bescheid über den Grundrentenzuschlag erhalten. Die Auszahlung erfolgt dann aber rückwirkend zum 1. Januar 2021 (sofern die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt schon in Rente waren).

Wenn Sie jedoch jetzt erst in Rente gehen, müssen Sie einen Rentenantrag für Ihre normale Altersrente zu Rentenbeginn stellen. Nur für die Grundrente allein ist kein separater Antrag notwendig.

Für Menschen, deren Rente zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht, die aber mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können, wird daher ein Freibetrag für die gesetzliche Rente eingeführt. Ein Rentenbetrag in Höhe von 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens bis zu einer maximalen Höhe der halben Regelbedarfsstufe I (2024 wären das 281,50 Euro) wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Beispiel: Karl-Heinz M. hat einen Grundsicherungsanspruch zum 31. Januar 2024. Sein einziges anzurechnendes Einkommen ist seine Rente von 600 Euro inklusive Grundrentenzuschlag.

Von den 600 Euro geht zunächst ein pauschaler Freibetrag von 100 Euro ab. Es verbleiben 500 Euro. Vom 100 Euro übersteigenden Betrag sind zusätzlich 30 Prozent von 500 Euro, also 150 Euro, bei der Grundsicherung anrechnungsfrei. Insgesamt beträgt der Freibetrag damit in einem ersten Rechenschritt 250 Euro (100 Euro + 150 Euro = 250 Euro).

Das bedeutet: Von den 600 Euro Bruttorente, von denen etwa 66 Euro für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden, bleiben netto etwa 534 Euro. Hiervon geht der Freibetrag von 250 Euro ab. Als anrechenbares Einkommen bleiben damit nur 284 Euro. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro und angenommenen Unterkunftskosten von 400 Euro beträgt der Bedarf zur Deckung des Lebensunterhaltes 963 Euro. Dadurch ergäbe sich ein Grundsicherungsanspruch von 679 Euro (963 Euro – 284 Euro = 679 Euro).

Wichtig: Wenn Sie bisher noch keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten haben und durch den Grundrentenanspruch in die Grundsicherung hineinwachsen (könnten), müssen Sie einen Antrag beim örtlich zuständigen Träger für Sozialhilfe stellen! Sollten Sie bereits Grundsicherungsleistungen beziehen, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Der Abgleich zwischen den Grundsicherungsämtern und den Trägern der Rentenversicherung erfolgt automatisch.

Die Freibeträge gelten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung (SGB XIV) und beim Wohngeld.

Sie finden weitere, ausführliche Informationen zur Grundrente auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung und beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Hier gelangen Sie zum Gesetzestext.

Auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung finden Sie auch Informationen in Leichter Sprache und in weiteren Sprachen (siehe jeweils am Ende der Seite).

Außerdem berät der SoVD seine Mitglieder bei Fragen rund um die Grundrente in seinen Beratungszentren. 


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