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Pflege: Gemeinsamer Jahresbetrag

Pflege

Ein Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Was ändert sich durch den gemeinsamen Jahresbetrag? 

Seit dem 1. Juli 2025 steht Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, der flexibel für Verhinderungs-und Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Damit entfällt die bisherige Trennung der beiden Leistungsbeträge.

Diese neue Regelung wird auch als Entlastungsbudget bezeichnet. Es ermöglicht, die Leistungen bedarfsorientiert zu kombinieren – ganz gleich, ob die Entlastung durch Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder eine Kombination aus beidem erfolgt.

Bereits seit dem 1. Januar 2024 können pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 das Entlastungsbudget nutzen.

Wer hat Anspruch auf die Leistung?

Anspruch auf das Entlastungsbudget haben nun alle pflegebedürftigen Personen ab dem Pflegegrad 2, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden.

Voraussetzung ist, dass sie entweder

  • Verhinderungspflege (z. B. bei Krankheitoder Urlaub der Pflegeperson) oder
  • Kurzzeitpflege (z. B. nach Krankenhausaufenthalt) benötigen.

Die Leistungen müssen beantragt und durch Nachweise (z. B. Rechnungen) der Pflegeeinrichtungen oder Ersatzpflegepersonen belegt werden. Die Pflegekassen übernehmen die Erstattung der entstandenen Kosten – maximal bis zur Höhe des Budgets.

Wichtige Änderungen: 

Die Verhinderungspflege kann künftigbis zu acht Wochen im Jahr in Anspruchgenommen werden – genau wiedie Kurzzeitpflege.

  • Das Pflegegeld wird in dieser Zeit beibeiden Leistungen hälftig weitergezahlt.
  • Die bisher erforderliche sechsmonatigeVorpflegezeit für Verhinderungpflege entfällt ab dem 1. Juli 2025. Verhinderungspflege kann damit sofort ab der Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden –ohne Wartezeit, wie bereits bei der Kurzzeitpflege.

Kurz erklärt: 

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Verhinderungs-und Kurzzeitpflege liegt im Ort der Pflege:

Verhinderungspflege 

ist eine Ersatzpflege in der eigenen häuslichen Umgebung, wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt. 

Kurzzeitpflege 

erfolgt stationär in einer Pflegeeinrichtung, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. 

Gesetzliche Grundlage 

Der gemeinsame Jahresbetrag wurde mit dem Pflegeunterstützungs-und Entlastungsgesetz (PUEG) eingeführt und ist in § 42a SGB XI geregelt. 

Zunächst war der gemeinsame Jahresbetrag im Referentenentwurf des PUEG enthalten, fehlte jedoch im darauffolgenden Kabinettsentwurf. Die Streichung hatte der SoVD in der öffentlichen Anhörung zum PUEG im Deutschen Bundestag kritisiert, woraufhin der gemeinsame Jahresbetrag in der abschließenden Lesung im Deutschen Bundestag wieder eingebracht und schließlich in das Gesetz übernommen wurde.

Was sagt der SoVD dazu?

Der Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD) begrüßt die Einführung des gemeinsamen Jahresbetrags ausdrücklich. Seit Jahren setzt sich der SoVD für eine Stärkung pflegender Angehöriger und mehr Flexibilität bei Ersatz-und Unterstützungsleistungen ein.

Die neue Regelung ist ein wichtiger Schritt, reicht aber noch nicht aus: Es braucht mehr finanzielle Mittel und strukturelle Unterstützung, um die Pflege zu Hause bedarfsgerecht und langfristig zu sichern. 

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie in der kostenlosen SoVD-Broschüre „Das neue Pflegetagebuch“ beim SoVD vor Ort oder im Internet: www.sovd.de/pflegetagebuch